
Einigungsstelle
„Wenn über das Grundsätzliche keine Einigkeit besteht, ist es sinnlos, miteinander Pläne zu machen.“
(Konfuzius)
Betriebsrat. Personalrat. Arbeitgeber.
Es kommt zu Meinungsverschiedenheiten. Wir kommen hinzu. Als Einigungsstelle nach § 76 BetrVG bzw. § 74 BPersVG.
Als betriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan eigener Art. Egal, ob freiwillig oder erzwingbar. Vom Arbeitsgericht eingesetzt. Wenden nicht nur das Gesetz an, sondern können auch selbst Recht setzen.
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